I.) Allgemeine Bestimmungen:
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
3.) Die Ware wird ausschließlich in den angegebenen Ausführungen, so weit eine detaillierte Beschreibung vorliegt, geliefert. Soweit Gegenstand der Lieferung eine Maschine ist, die durch den Lieferer als Händler geliefert wird, werden auch die Lieferbedingungen und sonstigen möglichen Bestimmungen des Herstellers.
Vertragsbestandteil, so weit diese nicht widersprüchlich zu den Bestimmungen des Lieferers sind.
II.) Preise und Zahlungsbedingungen:
1.) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden geltenden Umsatzsteuer
2.) Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Transportkosten, Reisekosten, Kosten des Transportes Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3.) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4.) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
5.) Die Zahlungen gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto des Lieferers als geleistet. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und nur, wenn Sie Bankbestätgt sind.
III. Vertragsschluss:
1.) Die Aufgabe einer Bestellung an den Lieferer gilt als Abgabe eines verbindlichen Angebotes, dessen Annahme dem Lieferer vorbehalten bleibt. Die Annahme des Angebots wird unverzüglich mitgeteilt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung im Sinn des HGB.
2.) Soweit Angaben und Vorlagen des Bestellers der Bestellung zugrundeliegen, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden
IV.) Eigentumsvorbehalt:
1.) Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederkäufern, Verkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang, und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Barbezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.) Die Ware wird ausschließlich in den angegebenen Ausführungen geliefert, soweit Gegenstand der Lieferung eine Maschine ist, die durch den Lieferer als Händler geliefert wird, werden auch die Lieferbedingungen und sonstigen möglichen Bestimmungen des Herstellers Vertragsbestandteil, soweit diese nicht widersprüchlich zu den Bestimmungen des Lieferers sind.
5.) Der Lieferer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiter liefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
6.) Nach Ausübung des Rücktrittsrechts ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7.) Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftpflichtgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Absatz 1 oder 2 gegeben ist.
8.) Die Regelung des vorstehenden Absatz 1 gelten für alle Schadenersatzansprüche insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach Ziffer II 6. die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer IV.
9.) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Anschließend, soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf (20 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.) Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer der dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
V.) Fristen für Lieferungen/Verzug:
1.) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3.) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
4.) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nummer genannten Gründe hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob der wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6.) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefallenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
VI.) Gefahrtragung:
1.) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) Bei Lieferungen oder Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt werden, geholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) Bei Lieferungen mit Aufstellungen oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.) Wenn der Versand die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über.
VII.) Aufstellung und Montage:
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:
1.) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- undHilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüste, Hebezüge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse Heizung und Beleuchtung.
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits‑ und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers- und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2.) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen sowie der erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und als Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs‑ oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
VIII.) Konstruktionsänderungen
1.) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
IX.) Patente
1.) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
2.) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung sellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
X.) Geheimhaltung
1.) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
XI.) Gewährleistung
1.) Beim Kauf neuer Sachen gilt § 307 BGB, wobei der Besteller zunächst auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beschränkt ist. Diese kann er mit einer Frist von mindestens vier Wochen geltend machen.
Bei Fehlschlagen von Nacherfüllung oder Ersatzlieferungkann der Besteller herabsetzen des Kaufpreises verlangen oder - nach seiner Wahl - vom Vertrag zurücktreten.
Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.
2.) Beim Kauf gebrauchter Sachen gilt, sofern der Besteller ein Gewerbetreibender ist, eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, ausgenommen bleiben Ansprüche aus Vorsatz § 202 Abs. 1 oder Arglist, § 438 Abs. 3,444BGB.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
XII.) Haftung
1.) Die Haftung des Lieferanten ist gleich, aus welchem Rechtsgrund, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
2.) Für leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen und sonstigen Pflichten, auch durch Erfüllungsgehilfen wird nicht gehaftet.
XIII.) Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Besteller Kaufmann ist,das Amtsgericht Freyung/Landgericht Passau zuständig.
XIV.) Schlussbestimmungen
1.) Es gibt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ; keine Anwendung findet das UN-Übereinkommen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf.
2.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Lieferer und dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Beide Parteien werden dann versuchen, eine Regelung zu finden, die der gewollten rechtlich am nächsten kommt.
3.) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands-und Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert werden.
Spiegelau, den 21.08.2007
Woges-Vertrieb
Inh. Wolfgang Georg Steck e.K.


